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All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen

§ 1 Geltungsbereich
Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen gelten für alle Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zwischen dem Kunden und der servandis GmbH, Buschhöhe 8, 28357 Bremen, nach­fol­gend „servandis®“. Wir beliefern aus­schließ­lich ge­werb­li­che und frei­be­ruf­li­che Kunden, nicht End­ver­brau­cher im Sinne von § 13 BGB. Die nach­ste­hen­den Be­din­gun­gen sind ver­bind­lich, soweit schrift­lich nichts anderes ver­ein­bart ist.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die servandis® das bestellte Produkt bzw. Ware an den Kunden versendet oder aber den Vertrag aus­drück­lich schrift­lich bestätigt. Er­gän­zun­gen, Än­de­run­gen und Ne­ben­ab­re­den bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Ver­trags­part­ner für alle Be­stel­lun­gen (mit Ausnahme der mit einem ent­spre­chen­den Hinweis ge­kenn­zeich­ne­ten Artikel) ist die servandis GmbH, Bremen.

2.2 Angebote der servandis® erfolgen – ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Preise, Menge, Lie­fer­frist, Lie­fer­mög­lich­kei­ten und Ne­ben­leis­tun­gen – stets freiblei­bend. Ver­bes­se­run­gen der Aus­füh­rung der Ware bleiben vor­be­hal­ten.

2.3 Aus­drück­li­che Ver­ein­ba­run­gen über ver­bind­li­che Ei­gen­schaf­ten oder Lie­fer­ter­mi­ne bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form und müssen aus­drück­lich zu­ge­si­chert sein. An­dern­falls handelt es sich um un­ver­bind­li­che Be­schrei­bun­gen oder Lie­fer­zei­ten, die dem Kunden als un­ge­fäh­ren An­halts­punkt dienen sollen.

2.4 Die servandis® behält sich durch die Be­rück­sich­ti­gung zwingende, durch recht­li­che oder tech­ni­sche Normen bedingte Ab­wei­chun­gen von den An­ge­bots­un­ter­la­gen bzw. der Auf­trags­be­stä­ti­gung vor.

§ 3 Preise
3.1 Alle Preise be­inhal­ten die jeweils gültige ge­setz­li­che Um­satz­steu­er und verstehen sich zuzüglich Versand­kosten.

3.2 Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, für die kein ge­son­der­tes Entgelt aus­drück­lich ver­ein­bart worden ist, werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt Ihrer Er­brin­gung gültigen Preis­lis­te der servandis® erbracht und berechnet. Schulungs-, In­stal­la­ti­ons- und andere Dienst­leis­tun­gen werden, soweit kein Festpreis ver­ein­bart wurde, nach Aufwand und ent­spre­chen­der schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung berechnet.

3.3 Die servandis® ist an die an­ge­ge­be­nen Preise bis zu 30 Tage ab schrift­li­cher Auf­trags­be­stä­ti­gung gebunden. Maßgebend sind die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genannten Preise zuzüglich der je­wei­li­gen ge­setz­li­chen Um­satz­steu­er. Zu­sätz­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen werden gesondert berechnet.

3.4 Ser­vice­ab­kom­men auf un­be­stimm­te Zeit können bei­der­seits mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka­len­der­jah­res gekündigt werden. Die servandis® kann frü­hes­tens nach Ablauf des ersten Ver­trags­jah­res und höchstens einmal im Ka­len­der­jahr die in der Preis­lis­te ent­hal­te­nen Soft­ware­pfle­ge­ge­büh­ren mit Wirkung für Be­stands­ver­trä­ge der all­ge­mei­nen Preis­ent­wick­lung anpassen. Bei einer Erhöhung der War­tungs­ge­büh­ren um mehr als 10 Prozent, ohne dass sich der Umfang der ver­ein­bar­ten Leistung erhöht, kann der Kunde den Ser­vice­ver­trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit­tei­lung der servandis® mit so­for­ti­ger Wirkung, frü­hes­tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhöhung, kündigen.

§ 4 Installation, Schulung und Beratung
4.1 In­stal­la­ti­on oder auch Schulung und Ein­wei­sung des Kunden und seiner Be­die­nungs­kräf­te in die Bedienung der ge­lie­fer­ten Software erfolgen nur aufgrund zu­sätz­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung und sind gesondert zu vergüten.

4.2. Schulungs-, Beratungs- oder In­stal­la­ti­ons­leis­tun­gen sind in den Räum­lich­kei­ten des Kunden auf dessen Kosten durch­zu­füh­ren. Der Kunde ge­währ­leis­tet die er­for­der­li­chen räum­li­chen und tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen, ins­be­son­de­re die er­for­der­li­chen Räum­lich­kei­ten sowie In­fra­struk­tur, Un­ter­la­gen und Personal be­reit­zu­stel­len. Kommt der Kunde seiner Ob­lie­gen­heit nach Satz 1 nicht oder nicht in vollem Umfange nach und ver­län­gern sich dadurch die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­fris­ten der servandis®, hat er den ent­ste­hen­der Mehr­auf­wand, wie bei­spiels­wei­se durch ver­län­ger­te Be­reit­stel­lung des Schu­lungs­per­so­nals oder der eigenen Sach­mit­tel, zu ersetzen. Ansprüche aus § 643 BGB bleiben unberührt.

§ 5 Lieferumfang
5.1 Die servandis® ist be­rech­tigt, sich zur Erfüllung der von ihr ge­schul­de­ten Leistung Dritter zu bedienen.

5.2 Lie­fer­ter­mi­ne oder Lie­fer­fris­ten sind vor­be­halt­lich einer anders lautenden schrift­li­chen Be­stä­ti­gung un­ver­bind­lich und stehen unter dem Vorbehalt einer recht­zei­ti­gen Be­lie­fe­rung. Ent­spre­chen­de Dis­po­si­tio­nen sind vom Kunden nach­zu­wei­sen. Wird ein Vertrag nach Auf­trags­an­nah­me geändert, sind die Lie­fer­fris­ten erneut fest­zu­le­gen. Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen sind zulässig. Hiervon ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen über ver­bind­li­che Lie­fer­ter­mi­ne bedürfen zu ihrer wirksamen Zu­si­che­rung der Schrift­form und müssen aus­drück­lich zu­ge­si­chert sein. An­dern­falls handelt es sich um un­ver­bind­li­che Lie­fer­zei­ten, die dem Kunden als un­ge­fäh­ren An­halts­punkt dienen.

5.3 Falls die servandis® die ver­ein­bar­te Liefer­zeit nicht einhalten kann, hat der Kunde eine ange­messene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schrift­li­chen In­ver­zug­set­zung durch ihn, oder im Fall ka­len­der­mä­ßig be­stimm­ter Lie­fer­frist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert die servandis® bis zur ge­setzten Nach­lie­fer­frist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zu­rück­tre­ten. Wei­ter­ge­hen­de Ansprüche aus Ver­säu­mung der Lie­fer­zeit, ins­be­son­de­re Ansprüche auf Schadens­ersatz, sind aus­ge­schlos­sen, solange sie nicht auf vor­sätzliche oder grob fahr­läs­si­ge Hand­lun­gen der servandis® beruhen.

5.4 Von der servandis® nicht zu ver­tre­ten­de Störungen im Ge­schäfts­be­trieb oder deren Vor­lie­fe­ran­ten, ins­be­son­de­re Ar­beits­aus­stän­de und recht­mäßige Aus­sper­run­gen sowie Fälle

höherer Gewalt, die auf einem un­vor­her­seh­ba­ren und un­ver­schul­de­ten Ereignis beruhen, ver­län­gern die Lie­fer­zeit ent­spre­chend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur be­rech­tigt, wenn er in diesen Fällen und nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Lie­fer­zeit die Lieferung schrift­lich anmahnt und diese dann nicht inner­halb einer zu setzenden an­ge­mes­se­nen Nachfrist nach Eingang des Mahn­schrei­bens des Kunden bei der servandis® an den Kunden erfolgt. Im Falle ka­len­der­mä­ßig be­stimm­ter Lie­fer­frist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nach­frist.

5.5 Höhere Gewalt, Streiks, Be­triebs­stö­run­gen, Transport­sperre oder -Be­hin­de­rung, Mo­bil­ma­chung, Krieg, Unruhen und sonstige Er­eig­nis­se, die die Lieferung ver­hin­dern, schließen einen Verzug der servandis® aus. Die servandis® ist in solchen Fällen be­rech­tigt, unter Rückgabe einer etwa ge­leis­te­ten Anzahlung von dem Vertrage zu­rück­zu­tre­ten.

5.6 Zu Test­zwe­cken ge­lie­fer­te Produkte (Hardware, Software, Da­ten­trä­ger, Un­ter­la­gen etc.) bleiben Eigentum der servandis®. Die servandis® behält sich vor, Software so aus­zu­rüs­ten, dass diese nur temporär zu Test­zwe­cken nutzbar ist. Der Besteller kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

§ 6 Abnahme
6.1 Der Kunde ist ver­pflich­tet, die bestellte Ware inner­halb von 14 Tagen ab Zugang der Be­reit­stel­lungs­an­zei­ge ab­zu­neh­men. Im Falle der Nicht­ab­nah­me kann die servandis® von ihren ge­setz­li­chen Rechten Gebrauch machen.

6.2 Verlangt die servandis® Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung, so beträgt dieser 30 % des Auf­trags­wer­tes, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale ent­stan­den ist. Der Nachweis eines höheren Schadens, wie bei­spiels­wei­se bei Sonderan­fer­ti­gun­gen, bleibt der servandis® nach­ge­las­sen.

6.3 Der Kunde hat in­stal­lier­te Produkte und ge­lie­fer­te Waren un­ver­züg­lich nach Ab­lie­fe­rung durch die servandis®, soweit dies nach ord­nungs­ge­mä­ßem Ge­schäfts­gang tunlich ist, zu un­ter­su­chen und gemeinsam mit der servandis® auf Funktion zu testen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies un­ver­züg­lich der servandis® an­zu­zei­gen. Un­ter­lässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Un­ter­su­chung nicht erkennbar war. Der Kunde hat die Abnahme schrift­lich zu erklären. Ver­wei­gert er dies, hat er der servandis® un­ver­züg­lich, spä­tes­tens aber innerhalb von zehn Werktagen nach In­stal­la­ti­on konkrete Fehler mit genauer Be­schrei­bung in einem Feh­ler­pro­to­koll zu melden. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die recht­zei­ti­ge Absendung der Anzeige. Bei un­we­sent­li­chen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht ver­wei­gern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die an den Kunden ge­lie­fer­ten Pro­gramm­trä­ger sowie Nutz­rech­te an der darauf ent­hal­te­nen Software bleiben bis zur voll­stän­di­gen Bezahlung aller an den Kunden ge­lie­fer­ten Waren Eigentum der servandis®.

7.2. Der Kunde ist ver­pflich­tet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, die ihm über­las­se­ne Ware pfleglich zu behandeln. Ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Was­ser­schä­den aus­rei­chend zum Neuwert zu ver­si­chern. Solange das Eigentum noch nicht über­ge­gan­gen ist, hat der Kunde der

servandis® un­ver­züg­lich schrift­lich zu be­nach­rich­ti­gen, wenn der ge­lie­fer­te Ge­gen­stand gepfändet oder sonstigen Ein­grif­fen Dritter aus­ge­setzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der servandis® die ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der servandis® ent­stan­de­nen Ausfall.

7.3 Der Kunde ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re im normalen Ge­schäfts­ver­kehr be­rech­tigt. Die For­de­run­gen des Abnehmers aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re tritt der Kunde schon jetzt an die servandis® in Höhe des mit dieser ver­ein­bar­ten Faktura-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Um­satz­steu­er) ab. Diese Abtretung gilt un­ab­hän­gig davon, ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Ein­zie­hung der Forderung auch nach der Abtretung er­mäch­tigt. Die Befugnis der servandis®, die Forderung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt davon unberührt. Die servandis® wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlösen nachkommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug ist und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zah­lungs­ein­stel­lung vorliegt.

7.4 Die Be- und Ver­ar­bei­tung oder Umbildung der Vor­be­halts­wa­re durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag der servandis®. In diesem Fall setzt sich das An­wart­schafts­recht des Kunden an der Vor­be­halts­wa­re an der um­ge­bil­de­ten Sache fort. Sofern die Vor­be­halts­wa­re mit anderen, der servandis® nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den ver­ar­bei­tet wird, erwirbt diese das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des ob­jek­ti­ven Wertes der Vor­be­halts­wa­re zu den anderen be­ar­bei­te­ten Ge­gen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Dasselbe gilt für den Fall der Ver­mi­schung. Sofern die Ver­mi­schung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Haupt­sa­che anzusehen ist, gilt als ver­ein­bart, dass der Kunde der servandis® an­teil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum überträgt und das so ent­stan­de­ne Al­lein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für die servandis® verwahrt. Zur Sicherung der For­de­run­gen der servandis® gegen den Kunden tritt dieser auch solche For­de­run­gen an die servandis® ab, die ihm durch die Ver­bin­dung der Vor­be­halts­wa­re mit einem Grund­stück gegen einen Dritten erwachsen; die servandis® nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

§ 8 Umfang der Rechte
8.1 An der Software, die zum Lie­fer­um­fang gehört, erwirbt der Kunde ein Nut­zungs­recht, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung über­las­sen. Ein mehr­fa­ches Nut­zungs­recht bedarf der be­son­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Die auf dem Pro­gramm­trä­ger oder der Ver­pa­ckung an­ge­brach­ten Schutz­rechts­hin­wei­se -auch Dritter- sind zu beachten. Im Übrigen richtet sich das Nut­zungs­recht des Kunden nach den Li­zenz­be­din­gun­gen für die je­wei­li­gen Produkte.

8.2 Der Kunde ist ver­pflich­tet, der servandis® von Schutz­rechts­be­rüh­run­gen Dritter, ins­be­son­de­re im Hinblick auf die ge­lie­fer­te Sage Software un­ver­züg­lich zu un­ter­rich­ten. Die servandis® ist be­rech­tigt, aufgrund der Schutz­rechts­be­haup­tun­gen Dritter not­wen­di­ge Soft­ware­än­de­run­gen auf eigene Kosten auch bei aus­ge­lie­fer­ter und bezahlter Ware durch­zu­füh­ren.

§ 9 Aufrechnung
Die Auf­rech­nung gegen Zah­lungs­an­sprü­che der servandis® ist nur mit rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten oder un­be­strit­te­nen For­de­run­gen zulässig.

§ 10 Gewährleistung
10.1 Weist die ge­lie­fer­te Hard- und Software nicht die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten, die allgemein üblichen oder die zu­ge­si­cher­ten Ei­gen­schaf­ten und Be­schaf­fen­hei­ten aus, hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Nach­erfüllung in Form der Män­gel­be­sei­ti­gung oder in Form der Lieferung einer man­gel­frei­en Ware. Die servandis® kann die vom Besteller gewählte Form der Nach­er­fül­lung ver­wei­gern, wenn diese nur mit un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Kosten möglich ist. Dem Kunden steht in diesem Fall lediglich die ver­blei­ben­de Form der Nach­er­fül­lung offen. Nach zweitem er­folg­lo­sem Versuch der Nach­bes­se­rung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis an­gemessen mindern oder vom Vertrag zu­rück­tre­ten. Der Anspruch zur Gel­tend­ma­chung der ge­setz­lich ge­re­gel­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bleibt davon unberührt.

10.2 Die Ver­jäh­rungs­frist für die zuvor genannten Ansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.

10.3 Der Kunde hat nach den Software- und Li­zenz­be­din­gun­gen Da­ten­ma­te­ri­al zwecks Prüfung zu über­las­sen. Eine Prüfung kann notwendig werden, um einen Fehler bei ganz be­stimm­tem Da­ten­ma­te­ri­al zu ana­ly­sie­ren. Die servandis® ver­pflich­tet sich, nach der Prüfung das ihr zur Verfügung gestellte Da­ten­ma­te­ri­al zu ver­nich­ten. Dies gilt auch für Listen oder ähnliches. Für den Fall, dass der Fehler durch feh­ler­haf­te oder un­voll­stän­di­ge Eingaben ver­ur­sacht wurde, die Datenbank bzw. Da­ten­sät­ze be­schä­digt wurden, also Software keine Fehler aufweist, hat der Kunde die Kosten der Über­prü­fung zu tragen.

§ 11 Haftung
11.1 Die servandis® haftet un­be­schränkt für vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Handeln oder Un­ter­las­sen. Im Falle einer leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung be­schränkt sich die Haftung der Höhe nach auf den vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Durch­schnitts­scha­den. Eine Haftung für darüber hin­aus­ge­hen­de Ver­mö­gens­schä­den sowie Ansprüche wegen ent­gan­ge­nen Gewinns bestehen nicht.

11.2 Alle wei­ter­ge­hen­den Rechte und Ansprüche, un­ab­hän­gig von deren Rechts­grund, sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Ersatz mit­tel­ba­rer Schäden (Fol­ge­schä­den, ent­gan­ge­ner Gewinn, ein­schließ­lich des Er­satzes von solchen Schäden, die nicht an den Ver­trags­pro­duk­ten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Un­brauch­bar­keit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen ent­stan­den sind. Die vor­stehenden Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gelten ent­spre­chend für Ansprüche gegen Er­fül­lungs- und Ver­rich­tungs­gehilfen sowie sonstige Mit­ar­bei­ter, derer sich die servandis® zur Ver­trags­er­fül­lung bedient; sie gelten ins­besondere für Scha­dens­er­satz- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che.

11.3 Die servandis® haftet nicht für Schäden, die durch zumutbare Maßnahmen - ins­be­son­de­re Programm-, und Da­ten­si­che­rung – vom Kunden hätten ver­hin­dert werden können.

11.4 Aus­ge­schlos­sen ist die per­sön­li­che Haftung der ge­setz­li­chen Vertreter, Er­fül­lungs­ge­hil­fen und Betriebs­an­ge­hö­ri­gen der servandis® für von ihnen durch leichte Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sach­te Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der ge­setz­li­chen Vertreter und leitenden An­ge­stell­ten durch grobe Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sach­te Schä­den gilt die dies­be­züg­lich für die servandis® geregelte Haf­tungs­be­schrän­kung ent­spre­chend.

§ 12 Abtretung
Die Ansprüche aus den ge­schlos­se­nen Verträgen sind weder ganz noch teilweise abtretbar.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Geltung des Überein­kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den in­ter­na­tio­na­len Warenkauf (CISG) ist aus­ge­schlos­sen. Für Be­stel­lun­gen durch Kaufleute oder ju­ris­ti­sche Personen ist der Ge­richts­stand der Sitz der servandis®, mithin Rotenburg / Wümme. Gleiches gilt, wenn der Käufer bzw. Besteller seinen Wohnsitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt nach Abschluss dieses Vertrages aus dem Gel­tungs­be­reich des Gesetzes der Bundes­republik Deutsch­land verlegt hat oder der Wohnsitz oder ge­wöhn­li­che Auf­ent­halt des Käufers im Zeitpunkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.

§ 14 Datenschutz
Die servandis® ist be­rech­tigt, bei Anbahnung, Abschluss, Ab­wick­lung und Rück­ab­wick­lung eines Vertrages Daten über den Kunden im Rahmen der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen zu erheben, zu speichern und zu ver­ar­bei­ten. Die Daten werden ver­trau­lich behandelt und nicht an Dritte wei­ter­ge­ge­ben.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Be­stim­mun­gen dieser Ge­schäfts­be­din­gen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll die Wirk­sam­keit des Vertrages im Übrigen dadurch unberührt bleiben. Die einzelnen Re­ge­lun­gen sollen un­ab­hän­gig von­ein­an­der wirksam sein.

Stand: September 2017